Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines

teveno® GmbH, nachfolgend TEV genannt, erkennt diesen Geschäftsbedingungen entgegenstehende Regelungen nur an, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Ansonsten gelten ausschließlich nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Verträge mit TEV bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch TEV. Angebote sind freibleibend und unverbindlich, falls nicht etwas anderes ausdrücklich erklärt worden ist. Verbesserungen und Änderungen der Leistung von TEV sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Derartige Änderungen in der Leistung berechtigen den Kunden nicht, seine Gegenleistung zu verzögern oder zurückzuhalten. Der Käufer ist verpflichtet vereinbarte Lieferungen abzunehmen; die Abnahmepflicht ist eine Hauptpflicht des Kunden. Steht TEV ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer zu, insbesondere bei Nichtabnahme der Ware, so kann TEV vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 25% des vereinbarten Kaufpreises verlangen. Der Kunde ist zum Nachweis eines geringeren Schadens berechtigt.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise von TEV verstehen sich zuzüglich Verpackung, Transport, Frachtversicherung sowie zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer – ab Lager TEV. Nicht vorhersehbare Änderungen bei Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, Devisenbewirtschaftung usw.berechtigen TEV zu einer entsprechenden Preisanpassung. Soweit der Kunde nichts Gegenteiliges bestimmt, werden Zahlungen des Käufers zuerst auf die älteste Schuld angerechnet. Wenn Kosten und Zinsen bereits entstanden sind, wird die Zahlung zu-nächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung angerechnet. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung und / oder Minderung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unstrittig oder rechtskräftig festgestellt oder von TEV schriftlich anerkannt sind. TEV ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen gesondert in Rechnung zu stellen. Vorkasse, Skontosund Zahlungsziele, werden Auftragsbezogen vereinbart.

3. Eigentumsvorbehalt

3.1
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller Forderungen, ein-schließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum von TEV. Befindet sich der Kunde im Verzug, steht TEV das Recht zu, ihn trotz Bestehens vertraglicher Vereinbarungen von weiterer Belieferung auszuschließen.

3.2
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von TEV in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

3.3
Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für TEV, ohne dass TEV hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum von TEV. Bei der Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht TEV gehörender Ware erwirbt TEV Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

3.4
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6. auf TEV auch tatsächlich übergehen.

3.5
Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, enden mit dem Widerrufdurch TEV infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.

3.6
Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an TEV ab. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factoring verkauft, wird die Forderung von TEV sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an TEV ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an TEV weiter. TEV nimmt diese Abtretung an.

3.7
Der Käufer wird ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird TEV hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, TEV auf Verlangen eine genaue Aufstellung der TEV zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw.auszuhändigen und TEV alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

3.8
Übersteigt der Fakturenwert der für TEV bestehenden Sicherheit deren Forderung einschließlich Nebenforderungen,
(z. B. Zinsen, Kosten) um mehr als 20%, so ist TEV auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung von TEV beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von TEV verpflichtet.

3.9
Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetreten Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

3.10
Nimmt TEV aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück; so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn TEV dies ausdrücklich erklärt Auf Anforderung ist der Käufer verpflichtet, den Abtransport zu dulden, bzw. den Versand auf eigene Kosten und Gefahr an TEV selbst vorzunehmen. TEV kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

3.11
Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für TEV unentgeltlich, Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser, im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an TEV in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. TEV nimmt hiermit die Abtretung an.

3.12
Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten
Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die TEV im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.

4. Liefer- und Leistungszeit

Bindende Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung von TEV. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt, dass TEV selbst von seinen Lieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß beliefert wird. Teillieferungen und Teilleistungen durch TEV sind zulässig.
Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung als selbständige Leistung. Lieferverzug von TEV trifft nicht ein im Falle höherer Gewalt sowie aufgrund von Ereignissen, die TEV die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen Betriebsstörungen, höhere Gewalt und Streiks, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen usw., gleichgültig, ob diese im eigenen Betrieb, dem des Lieferanten oder bei einem Unterlieferanten eintreten.

5. Versand, Abnahme und Gefahrenübergang

Die Gefahr für Schäden oder Untergang der Ware geht auf den Käufer über, sobald die Ware durch TEV der den Transport ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von TEV verlässt. TEV ist bereit, die Ware auf Kosten des Kunden zu versichern, wenn dieser eine Transportversicherung begehrt. Ansonsten ist es Sache des Käufers, für eine derartige Versicherung Sorge zu tragen. Bei Sendungen an TEV trägt der Versender alle Risiken, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei TEV einschließlich der gesamten Transportkosten. Der Kunde oder Empfänger der Ware ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt die Ware auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu überprüfen. Rügen werden nur innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach Erhalt der Ware von TEV anerkannt. Danach gilt die Ware als mängelfrei abgenommen.

6. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle von TEV gelieferten Investitionsgüter 12 Monate. Die Frist beginnt mit dem Eintreffen der Ware. Unabhängig davon gibt TEV etwaige weitergehende Garantie- oder Gewährleistungszusagen in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne selbst dafür einzustehen. Werden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen von TEV oder des jeweiligen Herstellers auf Seiten des Kunden bzw. Empfängers nicht befolgt, werden insbesondere Änderungen an der Ware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Pflicht zur Gewährleistung von TEV. Das gleiche gilt bei unsachgemäßer Lagerung, bei Fremd eingriffen oder übermäßiger Abnutzung. Der Käufer ist im Falle einer Mängelrüge verpflichtet, defekte Geräte oder Teile auf eigenen Kosten und Gefahr, verbunden mit einer genauen Fehlerbeschreibung sowie einer Kopie der entsprechenden Rechnung unter Verwendung der Originalverpackung an TEV zu senden. Reparatureinsendungen akzeptiert TEV nur nach Erteilung einer R.M.A.- Nummer. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von TEV Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile bleiben im Eigentum von TEV bis zur vollständigen Bezahlung der Lieferung.
teveno® ist ein Hygiene Produkt und kann nach dem Öffnen der Verpackung nicht mehr zurückgenommen werden. Dieses Produkt unterliegt dem Verschleiß des Anwenders. Wir haften nur und ausschließlich für Produktionsfehler.

7. Export

Dem Kunden ist bekannt, dass die Ausfuhr gelieferter Waren regelmäßig nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung erfolgen darf. Der Kunde hat sich um derartige Zustimmungen (z.B. des Bundesamtes für Wirtschaft in Eschborn) selbst zu bemühen. Die Zustimmungserklärungen sind von ihm vor Verbringung der Ware ins Ausland einzuholen.

8. Schlussbestimmungen

Für die Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen TEV und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Andere nationale Rechte – auch das Einheitliche Kaufgesetz (EKG) und das Einheitliche Vertragsabschlussgesetz (EAG) – sind ausgeschlossen. Erfüllungsort hinsichtlich der Leistungen von TEV ist mangels einer anderen Vereinbarung Fürth. Soweit zulässig, sind als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten von und gegen TEV Fürth vereinbart. Sofern eine oder mehrere der vorangehenden Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sind oder rechtsunwirksam werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.